Grundlagen

1. Das Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe

Oder kurz SBG VIII beinhaltet alle gesetzlichen Regelungen für Deutschland, die die Kinder- und Jugendhilfe betreffen. Aus diesem Gesetz ergibt sich, dass die Kinder- und Jugendarbeit Teil des Sozialwesens ist und im Wesentlichen in freier Trägerschaft ausgeführt wird.  Für die Kinder- und Jugendarbeit wichtige Punkte sind u.a. Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, Hilfen zur Erziehung sowie das Zuständigkeitsverhältnis zu anderen Leistungen der Sozialgesetzbücher.

Ergänzt und erweitert wird das SGB VIII durch länderspezifische Gesetze (ab Punkt 4).

Link zum Gesetzestext

Link zur Kommentierung von Prof. Reinhard Wiesner im Auftrag des DBJR (2013)

Gutachten zur SGB IIIV-Reform und Umsetzung im LKJHG und das AGJF-Positionspapier zum Thema

2. § 72 a Bundeskinderschutzgesetz, Kindeswohlgefährdung

§ 72a SGB VIII regelt die Pflicht zur Einsichtnahme von erweiterten Führungszeugnis und ggf. den Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe.

Der KVJS (Kommunalverband für Jugend und Soziales BW) hat einen Materialpool zur Umsetzung des § 72 a Abs. 3 und 4 Sozialgesetzbuch VIII. Hier gibt es Handlungsempfehlungen zum Umgang mit der Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse bei neben- und ehrenamtlich Tätigen.

Link zu Material vom KVJS

Link zum LJR BW

3. Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Das Jugendschutzgesetz ist sowohl bei öffentlichen, wie bei geschlossenen Veranstaltungen in der Kinder- und Jugendarbeit ohne jede Ausnahme gültig und immer einzuhalten. Es regelt den Verkauf, die Abgabe und den Konsum von Tabak und Alkohol, Verleih und Verkauf von Filmen und Computerspielen sowie den Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen.

Tipp: "Kurz und Knapp - Das Jugendschutzgesetz in 10 Sprachen"

Der DREI-W-VERLAG, Herausgeber der bekannten Jugendschutztabellen und Aushangtafeln, hat eine Broschüre herausgegeben um auch junge Geflüchtete über das geltende Jugendschutzgesetz zu informieren.

Das Heft kann zum Preis von 1,50 (Rabatt bei einer Bestellung ab 25 Stück) hier bestellt werden

Link zum Gesetzestext

4. Kinder- und Jugendhilfegesetz in der Landesfassung Baden-Württemberg (LKJHG)

§ 12 der Landesverfassung Baden-Württembergs nennt die Kinder- und Jugendarbeit als eigenständigen Erziehungsträger neben Schule und Familie. Laut Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Baden-Württemberg soll „Die Jugendarbeit (…) junge Menschen zu eigenverantwortlichem, gesellschaftlichem und politischem Handeln befähigen sowie jugendspezifische Formen von Lebens- und Freizeitgestaltung ermöglichen…“ (§ 14(1)). Das Gesetz geht auf Spezifika des Landes Baden-Württemberg ein.

Link zum Landesrecht

Gutachten zur SGB IIIV-Reform und Umsetzung im LKJHG und das AGJF-Positionspapier zum Thema

5 Jugendbildungsgesetz Baden-Württemberg

Das Gesetz regelt die Förderung der außerschulischen Jugendarbeit nach diesen gesetzlichen Vorgaben. Zu Beginn heißt es dort: „Die außerschulische Jugendbildung ist ein eigenständiger und gleichberechtigter Teil des gesamten Bildungswesens. Sie wendet sich in der Regel an junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr. Ihre Förderung und Entwicklung ist eine öffentliche Aufgabe.“ (§1 (1))
Inhalte sind z.B. Fördergrundsätze, Anerkennung von Trägern, Gelder für Bildungsreferent*innen und Maßnahmen.

Link zum Landesrecht

6. Anerkennung als Träger der außerschulischen Jugendbildung

Träger der außerschulischen Jugendbildung haben Vorschlagsrecht für Jugendhilfe- und Landjugendhilfeausschüsse sowie das Recht auf Beteiligung und Zusammenarbeit. Viele Förderungen setzen diese Anerkennung oft voraus.
Die Anerkennung als Träger der Kinder- und Jugendarbeit geht in Baden-Württemberg über zwei Wege. Der erste ist als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII. Zuständig sind hier die örtliche Einrichtungen das Jugendamt (Landkreis, Stadtkreis) oder für Träger, die in mehreren Landkreise tätig sind, das Landesjugendamt. Die Anerkennung nach § 4 JBiG für Träger der außerschulischen Jugendbildung gibt es nur in Baden-Württemberg. Der große Vorteil ist, dass anerkannte Träger Förderungen aus Landesmitteln erhalten können.

Informationen und Hilfe finden sich in den folgenden PDF-Dowloads:
Grundsätze für die Anerkennung
Liste Unterlagen Anerkennung

Einzelne relevante Gesetze

Informationen vom DBJR (Deutscher Bundesjugendring), Stand 4.3.2020

Seit 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft. Entgegen der ersten Entwürfe gilt für das beschlossene Gesetz: Für Einrichtungen und Angebote der Jugendarbeit besteht nach unserer derzeitigen Einschätzung keine Impflicht und daher auch kein Handlungsbedarf. Die Information des Bayerischen Jugendrings (BJR) in der Anlage erläutert, warum wir gemeinsam zu dieser Einschätzung kommen und soll für Handlungssicherheit in der Praxis sorgen.

Wir weisen auf zwei Einschränkungen hin: Wenn Jugendverbände, -ringe oder andere Träger sich außerhalb der Paragrafen 11 bis 13 SGB VIII - also außerhalb der Jugendarbeit - bewegen (z. B. Kitas betreiben oder Angebote im gebundenen Ganztag machen), kann etwas anderes gelten. Dies muss dann im Einzelfall geprüft werden. Darüber hinaus bleiben einschlägige Kommentare und etwaige Rechtsprechung abzuwarten, die eine Neubewertung zur Folge haben könnten.

Weiterführende Informationen gibt es auch beim Bundesgesundheitsministerium (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html).

Ansprechperson: Christian Weis (https://dbjr.de/ueber-uns/geschaeftsstelle/)

EU DS-GVO und BDSG-neu

Die neuen Datenschutzregelungen, namentlich die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), müssen ab 25.05.2018 angewendet werden. Die Änderungen sind dazu gedacht, Datenverarbeitung fair und transparent zu machen. Die meisten Vereine und Verbände arbeiteten schon vorher auf Grundlage des BDSG – Anpassungen, um den neuen Regelungen zu entsprechen, werden dennoch auf viele zukommen. Im Folgenden hat der Landesjugendring BW ein kurze Einführung ins Thema, dringende To Dos und eine Linkliste zusammengestellt.

Datenschutz in der Kinder- und Jugendarbeit

Ist das Thema wirklich relevant für uns?

Wann immer personenbezogene Daten gesammelt und verarbeitet werden, müssen die Vorschriften der Datenschutzverordnungen beachtet werden. Für die meisten Vereine und Organisationen werden das zum Beispiel Daten von Mitgliedern, Teamer*innen und Freizeitenteilnehmer*innen sein. Ob diese digital oder auf Papier erfasst werden, spielt für die Regelungen keine Rolle.

Müssen wir tätig werden?

Pauschal lässt sich sagen, dass es sinnvoll ist den Umgang mit personenbezogenen Daten im Verband/Verein intensiv unter die Lupe zu nehmen (nehmen zu lassen) und ggf. den neuen Regelungen anzupassen. Es muss sichergestellt werden, dass die Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten erreicht werden:

  • Transparenz
  • Zweckbindung
  • Datenminimierung
  • Richtigkeit
  • Speicherbegrenzung
  • Vertraulichkeit

Laut EU-DSGVO muss auch jeder Verein/Verband einen Nachweis über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen erbringen können (Rechenschaftspflicht). Diese Regelung ist neu; wer bisher die Grundzüge der Datenverarbeitung im eigenen Verband/Verein noch nicht schriftlich festgehalten hat sollte dringend tätig werden.

Eine Datenschutzregelung für den Verein/Verband kann, sofern die Satzung nichts anderes aussagt, vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Wir empfehlen, Datenschutzrichtlinien des Vereins nicht in die Satzung aufzunehmen, sondern z.B. in die Geschäftsordnung.

Folgende Punkte sollten abgearbeitet werden (Quelle: www.verein-aktuell.de):

  • Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses nach Art. 30 DSGVO. Für die meisten Verbände wird ein vereinfachtes ausreichen, der Landesdatenschutzbeauftragte Bayern hat eine Vorlage (PDF-Download) herausgegeben.
  • Abschluss von Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung mit externen Dritten gemäß Art. 28 DSGVO
  • Überarbeitung von Einwilligungserklärungen gemäß den Vorgaben der DSGVO
  • Prüfung und Sicherstellung der TOMs (= technischen und organisatorischen Maßnahmen)
  • Erstellung eines Sicherheitskonzeptes
  • Sicherstellung der Betroffenenrechte
  • ggf. Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

Was hat es mit Datenschutzbeauftragten auf sich?

Ein*e Datenschutzbeauftragte*r wird dann nötig, wenn mehr als 20 Personen* (egal ob ehrenamtlich oder hauptamtlich) personenbezogene Daten verarbeiten; also auch: diese Daten nutzen. Es wird jedoch empfohlen, sich von (externen) Datenschutzbeauftragten beraten zu lassen, um den Anforderungen an den Datenschutz gerecht werden zu können.

Wer ist für den Datenschutz verantwortlich?

Die Datenschutz-Verantwortung liegt beim Vorstand, es sei denn, es wurde ein*e Datenschutzbeauftragte*r bestellt.

Eigene Homepage? Bitte folgendes beachten:

Es sollte überprüft werden, ob die eigene Homepage eine Datenschutzerklärung (online) hat. Diese muss – ebenso wie das Impressum! – von jeder Seite aus über einen eigenen Link erreichbar sein, also sich am besten im Kopf- oder Fußbereich der Homepage befinden. Die Datenschutzerklärung ist NICHT Teil des Impressums, sondern muss eine einzelne Seite haben. Sie soll möglichst verständlich aufzeigen, an welchen Stellen zu welchen Zwecken Daten automatisch gespeichert bzw. direkt erhoben werden. Denkt daran, dass auch sogenannte “Plug-Ins” oder “Module” und vor allem Dienste wie Google Fonts Daten speichern oder weitergeben könnten!

Beachtet, dass der sogenannte Cookie-Banner inzwischen Pflicht ist: Nutzer*innen müssen der Verwendung von optionalen Cookies (z.B. für statistische Auswertung der Website) explizit zustimmen!

Wie verhält es sich mit Bildern, z.B. von Veranstaltungen?

Für die Veröffentlichung von Bilder im Internet und an anderen Stellen gilt nach wie vor das KUG (hier und hier) mit allen Unsicherheiten, die auch schon vorher bestanden. Den Datenschutz betrifft das insofern, als dass Bilder ebenfalls personenbezogene Merkmale darstellen.
Die DS-GVO ändert etwas daran, ob wir schon für das Fotografieren an sich eine Einverständniserklärung brauchen; wenn ihr Bilder macht, müsst ihr darauf hinweisen, z.B. mit entsprechenden Plakaten oder Hinweisen bei der Anmeldung – und ist auch fair den Teilnehmenden gegenüber. Bei Minderjährigen unter 16 Jahren müssen die Personenfürsorgeberechtigten ebenfalls Bescheid wissen und ggf. zustimmen (abhängig davon, ob Bilder gespeichert werden, auf denen die Kinder identifiziert werden können). Weist möglichst transparent drauf hin, was ihr mit den Bildern vorhabt.

Mehr Infos dazu hier: www.rechtambild.de/2018/05/fotografieren-in-zeiten-der-dsgvo-grosse-panikmache-unangebracht/.

Sonderfall Gruppenauskünfte: Übermittlung von Meldedaten an Jugendverbände/-ringe

Informationen, z.B. zu Kampagnen wollen weit gestreut sein – wann kann eine sog. Gruppenauskunft beantragt werden?

Die rechtliche Grundlage für die Erteilung von Gruppenauskünften ist § 46 Bundesmeldegesetz. Darin ist geregelt, wann eine Gruppenauskunft gegeben werden darf (wenn sie im öffentlichen Interesse liegt) und welche Daten dann weitergegeben werden.

Verbände müssen sich daher an das zuständige Meldeamt wenden und dort einen Antrag auf Gruppenauskunft stellen. Der Antrag muss begründet sein und das öffentliche Interesse muss nachgewiesen werden. Dann entscheidet die jeweils die zuständige Meldebehörde.

Linktipps zum Einlesen

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI) hat eine Praxishilfe herausgebracht, die einen knappen aber umfassenden Einblick und To Dos für Vereine gibt: www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/05/Praxisratgeber-f%C3%BCr-Vereine.pdf

Außerdem erschienen ist die Orientierungshilfe “Datenschutz im Verein nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)”. Darin werden die wichtigsten Neuerungen erläutert und anschaulich Handlungsbedarfe hervorgehoben. Viele Fragen, die Vereinen im Alltag begegnen können, werden aufgegriffen: Darf ich Mitgliederdaten innerhalb meines Vereins weitergeben? Welche Rechte haben Vorstandsmitglieder? Was muss bei der Speicherung von Daten beachtet werden? Wann darf ich personenbezogene Daten für meine Öffentlichkeitsarbeit nutzen?

Wir teilen auch gerne weitere Info-Angebote, diese bitte an Karoline Gollmer melden: gollmer@remove-this.ljrbw.de

  1. Landesdatenschutzbeauftragter (LfDI)
  2. Allgemeine Infos zum Datenschutz im Verein
  3. Orientierungshilfe Datenschutz im Verein

Für öffentliche Träger ist die Sachlage in den allermeisten Fällen eindeutig: eine Schankerlaubnis ist nicht notwendig. Das Gutachten, dass von der AGJF beauftragt wurde, legt ausführlich dar, unter welchen Voraussetzungen eine solche Erlaubnis notwendig ist und unter welchen nicht. Dabei differenziert es insbesondere zwischen freien und öffentlichen Trägern. Informationen zum Thema Steuerpflicht beim Getränkeverkauf finden sich auch unter den Downloads.

  1. Rechtliche Stellungnahme Gaststättenerlaubnis
  2. Einführung - Gutachten Steuerpflicht

Übertragbare Krankheiten können schlimme Folgen für die TeilnehmerInnen an Aktivitäten der Jugendarbeit sowie für die Verantwortlichen der Maßnahmen haben. Deshalb sagt das Infektionsschutzgesetz (IfSG), welches zum 01.01.2001 das Bundesseuchengesetz abgelöst hat, dass diese Gefahrenquellen durch Information und Aufklärung über übertragbare Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung möglichst umfassend eingedämmt werden sollen.

Wesentliche Veränderung ist, dass die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes auf die Verantwortlichen der Organisationen bzw. die Veranstalter abgewälzt wurde. Das bedeutet, dass in der Regel kein Gesundheitsamt kommt und kontrolliert, sondern dass die Verantwortlichen für die Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet sind und im Schadensfalle die Verantwortlichen mit einer Geldbuße als Ordnungswidrigkeit (§ 73 IfSG) von bis zu 25.000,-- Euro belegt werden können, wenn dies nicht beachtet wurde.

Die Jugendarbeit ist im Wesentlichen in zwei Bereichen von Regelungen des IfSG betroffen:

1. Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Gemeinschaftseinrichtungen (§§ 33 und 34 IfSG)

1.1

Zu den Gemeinschaftseinrichtungen gehören im Bereich der Jugendarbeit Freizeitheime, Zelt- und Ferienlager und ähnliche Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden. Unter „betreut werden“ ist zu verstehen, dass Kinder, Jugendliche und die BetreuerInnen täglich miteinander in engen Kontakt kommen. Dieses Zusammensein muss in der Regel länger als 3 Tage gehen. Deshalb fallen normale Gruppentreffen, gemeinsame Wochenenden oder kurze Seminare nicht darunter!

1.2

Was ist bei Betreuung in Gemeinschaftseinrichtungen in Sachen Infektionsschutz zu machen?

Die BetreuerInnen der Kinder und Jugendlichen müssen von ihrem „Arbeitgeber“, in unserem Fall von der Organisation/dem Veranstalter, welcher die Maßnahme durchführt, belehrt werden über die gesundheitlichen Anforderungen des § 34 IfSG. Das Gesetz schreibt nicht vor ob diese Belehrung schriftlich oder mündlich erfolgen muss; es empfiehlt sich jedoch die schriftliche Form, z.B. durch ein Merkblatt. Dass diese Belehrung erfolgt ist, muss von der Organisation/dem Veranstalter dokumentiert und drei Jahre lang aufbewahrt werden. Ein Protokoll zur Dokumentation kann hier heruntergeladen werden.

Nach einer Erstbelehrung muss dieses Procedere alle zwei Jahre wiederholt werden.

Ebenso wie die BetreuerInnen sind auch alle anderen MitarbeiterInnen, die nicht unmittelbar in der Betreuung eingesetzt sind, zu belehren.

Alle TeilnehmerInnen (die zu betreuenden Kinder und Jugendlichen) bzw. deren Sorgeberechtigten müssen darüber informiert werden, dass sie beim Auftreten bestimmter Infektionen bzw. beim Verdacht darauf, die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen dürfen. Hier empfiehlt es sich, ein Merkblatt (deutsch) (Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch, Türkisch) auszuhändigen.

Hygienepläne und Verfahrensweisen zur Infektionshygiene

Für jede dieser Gemeinschaftseinrichtungen muss es einen auf die jeweiligen Bedingungen abgestimmten Hygieneplan geben. Z.B. für die WC-Anlagen und Waschplätze, zu Abfallbehältern und –entsorgung, zur Lebensmittelhygiene, Trinkwasser etc. Darüber hinaus muss beschrieben sein: Was ist zu tun, wenn . . . Insbesondere die Telefonnummer des nächsten Gesundheitsamtes ist notwendig.

2. Anforderungen an MitarbeiterInnen beim Umgang mit Lebensmitteln (§§ 42 und 43 IfSG)

2.1 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote

In § 42 IfSG ist geregelt, dass Personen, die an bestimmten und in Abs. 1 aufgezählten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtigt sind, infizierte Wunden oder Hautkrankheiten haben sowie bestimmte Krankheitserreger ausscheiden, generell nicht beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von in § 42 Abs. 2 genannten Lebensmitteln in Küchen oder Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sein oder beschäftigt werden dürfen, wenn sie mit diesen Lebensmitteln in Berührung kommen. Das gilt auch für MitarbeiterInnen, die mit Bedarfsgegenständen zur Essenszubereitung oder –verteilung in Berührung kommen.

2.2 Belehrungen

MitarbeiterInnen in einer Küche oder einer Einrichtung mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung sowie solche, die mit den o.g. Bedarfsgegenständen in Berührung kommen, brauchen vor der ersten Arbeitaufnahme bzw. am ersten Arbeitstag normalerweise eine Bescheinigung des Gesundheitsamts. Für ehrenamtlich tätige Personen bei Freizeiten, Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen gilt durch eine Entscheidung des baden-württembergischen Sozialministers seit August 2005, dass diese Belehrung nicht zwingend beim Gesundheitsamt (gegen Gebühr) erfolgen muss, sondern von den diese Personen beschäftigenden Organisationen (z.B. den Jugendverbänden) selbst vorgenommen werden können.

Im Hinblick auf die zivilrechtliche Haftung und die strafrechtliche Verantwortung weist der Landesjugendring ausdrücklich darauf hin, dass auf diese Belehrung (siehe Merkblatt) keinesfalls verzichtet werden sollte und auch ein Nachweis über die belehrten Personen und den Zeitpunkt zu dokumentieren ist. Die Belehrung kann entweder in mündlicher oder schriftlicher Form (Aushändigung des Merkblatts) erfolgen. Der Landesjugendring hat für die Jugendorganisationen eine Vorlage für ein Protokoll über die Belehrung zu den wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln entwickelt, das heruntergeladen werden kann.

3. Belehrungen durch die Gesundheitsämter

Selbstverständlich kann bei Bedarf auch weiterhin die Belehrungskompetenz der Gesundheitsämter in Anspruch genommen werden. Das Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg hat die Gesundheitsämter gebeten, in diesen Belehrungsfällen von ehrenamtlichen HelferInnen bei Verbänden und Vereinen auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten. (AZ: 36-5470/Bie; 52-5420.11-3.8 vom 15.08.2005)

Für die gewerbsmäßige Tätigkeit ist weiterhin die gesetzliche (Erst-)Belehrungspflicht durch ein Gesundheitsamt vorgeschrieben.

Hygiene Digital, als Alternative

Die kostenlose Online-Hygieneschulung für Mitarbeitende in Freizeitküchen hilft schnell und unkompliziert die gesetzlichen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes zu erfüllen. Denn diese fordern eine konstante Sicherung der Lebensmittelhygiene und des Infektionsschutzes. Die Information und Aufklärung über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeit zu deren Verhütung sind eine öffentliche Aufgabe. Deshalb sind Verantwortliche und Mitarbeitende verpflichtet, diese Regeln zu berücksichtigen, da die Angebote der Jugendarbeit im öffentlichen Raum stattfinden. Mit „Hygiene Digital“ können ehren- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zeit- und ortsunabhängig teilnehmen und die für ihre Arbeit notwendigen Kenntnisse erwerben. Es können zwei Juleica-Punkte erworben werden.
Entwickelt gemeinsam mit dem Evangelischen Jugendwerk in Württemberg und der Akademie der Jugendarbeit (BW) und gefördert von der Aktion Mensch. Weitere Projektparter*innen: Eat-Regional, evangelische Jugend auf dem Lande in Württemberg, Landesjugendring Baden-Württemberg

Johannes Heinrich, ehem. Geschäftsführer Finanzen+Verwaltung, Landesjugendring Baden-Württemberg e.V. Alle Angaben in dieser Information wurden nach genauen Recherchen von Johannes Heinrich verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen.

  1. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten
  1. Arbeitshilfe zum Infektionsschutzgesetz vom LJR BW
  2. Leifaden zum Umgang mit Lebensmitteln vom Land BW
  3. Merkblatt: Vermeidung von Lebensmittelinfektionen
  4. Handreichung IfSG: Belehrung für Betreuungspersonen
  5. Handreichung IfSG: Infos für Eltern und Sorgeberechtigte
  6. Handreichung IfSG: Gesetzliche Tätigkeitsverbote
  7. Handreichung IfSG: Kurz-Infos für Zeltlagerfans
  8. Infektionschutz auf Jugendfreizeiten
  9. Schulungsmaterial „Infektionsschutz auf Jugendfreizeiten“
  10. Protokollvorlage Belehrung

Aufsichtspflicht ist ein großes und oft missverstandenes Thema in der Kinder- und Jugendarbeit. Aussichtspflicht meint, dass aufsichtspflichtige Personen darauf achten, dass die anvertrauten Minderjährigen nicht zu Schaden kommen und auch keinem anderen Schaden zufügen.

Als Hilfestellung hat die AGJF ein Rechtsgutachten zum Thema Aufsichtspflicht erstellen lassen.

  1. Rechtsgutachten AGJF Aufsichtspflicht
  2. Erläuterungen zum Rechtsgutachten Aufsichtspflicht
  3. Aufsichtspflicht in der Kinder- und Jugendarbeit
  1. www.aufsichtspflicht.de

Dies Gesetz will ehrenamtlich Tätigen helfen ihr Ehrenamt, neben ihren anderen Verpflichtungen, nachzukommen. Damit soll das ehrenamtliche Engagement gestärkt und die Mitarbeit erleichtert werden.

  1. www.landesrecht-bw.de
  2. Landesjugendring zum Thema Freistellung
  1. Antrag Freistellung
  2. Link zu Freizeit- und Bildungsangebote für und mit Kindern und Jugendlichen
  3. Flyer: Ehrenamt in der Jugendarbeit und Freistellung

Jede Form der öffentlichen Musikwiedergabe ist GEMA pflichtig! Egal ob es sich um eine Veranstaltung wie ein Konzert, eine Disco, einen Filmnachmittag oder um die Hintergrundmusik in einem Jugendtreff handelt. Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist eine weltweit agierende Verwertungsgesellschaft für Werke der Musik. Sie verwaltet in Deutschland die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von über 80.000 Mitgliedern sowie von fast zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Für die unterschiedlichen Formen der Musiknutzung (s.o.) müssen jeweils entsprechende Lizenzen bei der GEMA erworben werden. Dafür gibt es verschieden Tarife. Wichtig ist, dass Veranstaltungen immer vorher über das Online Portal der GEMA angemeldet werden müssen, ansonsten droht ein Aufschlag in Höhe von 100% des Normaltarifes!

Die GEMA bietet für Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit den Tarif "WR-KJA" an.
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Jugendfreizeitstätten Baden-Württemberg e.V. (AGJF) bekommen hier nach Vorlage einer aktuellen Mitgliedsbestätigung einen zusätzlichen Rabatt von 20%.

  1. Wer sich nicht sicher ist, ob eine Mitgliedschaft in der AGJF besteht, kann hier nachschauen: https://agjf.de/index.php/mitglieder-1405.html
  2. Informationen zum Tarif für die Kinder- und Jugendarbeit und zur Abwicklung mit der AGJF finden sich unter: https://agjf.de/index.php/specials-fuer-mitglieder.html
  3. Anmeldung und Infos zu den entsprechenden Tarifen finden sich unter: www.gema.de
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